Satzung 2025 – Allgemeiner Turn-Verein zu Berlin 1861 e. V.

Satzung

Allgemeiner Turn-Verein zu Berlin 1861 e. V.

Stand 2025

Präambel

Der Allgemeine Turn-Verein zu Berlin 1861 e. V. bekennt sich zu seinem Leitbild:

Wir bewegen Menschen

Wir wollen Sportangebote für alle anbieten - unabhängig von Alter, Geschlecht, sexueller Orientierung, Religion, Hautfarbe, Herkunft, Bildungsstand und körperlich sowie geistiger Befähigung.

Wir sind Vereinsfamilie

Sport bedeutet für uns Gemeinschaft und Geselligkeit. Wir wollen sozialen Rückhalt, Förderung und ein offenes Ohr bieten - immer mit Respekt und auf Augenhöhe.

Wir leben Sport

Seit 1861 ist Sport unsere Leidenschaft. Der ATV hat viele gesellschaftliche Veränderungen erlebt und die sportliche Entwickelung des Kiezes mitgestaltet. Wir möchten auch weiterhin die Anlaufstelle für Sportliebhaber*innen in Friedrichshain-Kreuzberg sein.

Wir fördern Gesundheit

Unser Ziel ist es ein verantwortungsvoller Ansprechpartner für die körperliche Gesundheit zu sein und unsere Mitglieder aktiv zu unterstützen, ihre individuellen sportlichen Ziele zu erreichen.

§ 1 Name, Sitz und Rechtsfähigkeit

I.

Der unter dem Namen „Allgemeiner Turn-Verein zu Berlin 1861 e.V. (ATV 1861) am 22. Juni 1947 im Sitz in Berlin gegründete Verein ist von den Mitgliedern der ehemaligen Vereine

  1. Jahn Verein 1859 e.V.
  2. Vereinigter Akademischer und Askanischer Turnverein 1860 e.V.
  3. Turnverein Gutsmuths 1861 e.V.
  4. Turnverein Nord West 1903 e.V.

gebildet worden. Er wurde in das Vereinsregister eingetragen und besitzt damit Rechtsfähigkeit (eingetragener Verein).

II.

Der Verein ist Mitglied des Deutschen Turnerbundes e.V. (DTB) und weiterer Sportverbände. Der Verein erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

III.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

I.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports.

II.

Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in den Sportarten Turnen, Schwimmen, Volleyball, Badminton, Kegeln, Gymnastik, Kung Fu, Trampolinturnen und Tanzen.
  2. die Förderung des Kinder-, Jugend-, Erwachsenen-, Breiten-, Wettkampfs-, Gesundheits- und Seniorensports;
  3. die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilzunehmen;
  4. die Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes;
  5. die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
  6. die Teilnahme an sportspezifischen und übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;
  7. die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen;
  8. Aus- und Weiterbildung sowie den Einsatz von Übungsleiter*innen, Trainer*innen und Helfer*innen;
  9. die Beteiligungen an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften;
  10. Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens;
  11. die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden oder durch ihn gepachteten Immobilien, Geräte und sonstiger durch den Verein genutzten Gegenstände;

III.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

IV.

Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke eingesetzt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Aufgaben des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

V.

Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität.

VI.

Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Insbesondere ist jede Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung, geschlechtlicher Identität oder körperlicher Geschlechtsmerkmale untersagt.

VII.

Er stellt sich zur Aufgabe, Maßnahmen zum Schutz der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen vor jeder Art von Gewalt zu initiieren.

§ 3 Gliederung

Die im Verein vertretenen Sportgruppen werden durch die zuständigen Fachwart*innen über das Vorstandsmitglied für Sport im Vorstand vertreten, sie regeln ihre sportlichen Angelegenheiten selbst, soweit das Gesamtinteresse des Vereines nicht betroffen ist. Die finanziellen Angelegenheiten regelt der Vorstand.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus den

  1. ordentlichen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres
  2. ordentlichen Mitgliedern vor Vollendung des 18. Lebensjahres
  3. fördernden Mitgliedern
  4. Ehrenmitgliedern.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

I.

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Den Aufnahmeantrag nehmen die Geschäftsstelle, der Vorstand oder die Fachwart*innen entgegen oder er kann online auf der Vereinshomepage gestellt werden.

II.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Genehmigung der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Delegiertenversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

III.

Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Es hat auch kein aktives oder passives Stimmrecht. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

IV.

Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft und Maßregelungen

I.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

II.

Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber in Textform zu erklären. Er ist für unter 18-jährige unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende, für Erwachsene und Eltern-Kind-Mitgliedschaften unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

III.

Gegen Mitglieder können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:

  1. wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse
  2. wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
  3. wegen unehrenhafter Handlungen
  4. wegen schwerwiegender Verstöße gegen das Verbot von Gewalt entsprechend § 2. VI.

IV.

Maßregelungen sind:

  1. Verweis
  2. befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins
  3. Ausschluss aus dem Verein

V.

In den Fällen des Absatz III. ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern und zur Anrufung des Ehrenausschusses. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen schriftlich per Einschreiben zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Der schriftlich begründete Vorstandsbeschluss über die Maßregelung ist dem Betroffenen durch Einschreiben zuzustellen. Sofern der Ehrenausschuss eingeschaltet wurde, hat dieser einen eigenen Beschluss zu treffen und per Einschreiben zuzustellen. Endgültig entscheidet die Delegiertenversammlung, wenn Vorstand und Ehrenausschuss in ihren Beschlüssen nicht übereinstimmen. Bis zur Klärung ruht die Mitgliedschaft. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidungen bleibt unberührt.

VI.

Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einen Halbjahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand frühestens zwei Wochen nach Absendung der zweiten Mahnung, die die Androhung des Vereinsausschlusses beinhalten muss, beschlossen werden.

VII.

Mitglieder, deren Mitgliedschaft beendet ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

§ 7 Rechte und Pflichten

I.

Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

II.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme, Freundlichkeit, Respekt und Fairness gegenüber anderen Menschen verpflichtet.

§ 8 Beiträge

I.

Zur Deckung der Vereinsausgaben wird von jedem Mitglied ein Beitrag erhoben. Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.

II.

Die gesetzlichen Vertreter haften für minderjährige Mitglieder.

III.

Bei erheblichen Beitragsrückständen und zweimaliger Mahnung wird der Vorstand die rechtlichen Schritte einleiten.

IV.

Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Delegiertenversammlung festgesetzt. Sie beschließt auch über Sonderbeiträge.

V.

Beitragsbefreiungen werden nach Prüfung des schriftlichen Antrages durch den Vorstand entschieden.

VI.

Amtsträger und Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

VII.

Der Vorstand wird ermächtigt, Beiträge auf begründeten Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.

§ 9 Haftung

I.

Ehrenamtlich Tätige, Organ- oder Amtsträger*innen sowie Mitglieder des Vereins, deren Vergütung die Ehrenamtspauschale entsprechend § 3 Nr. 26a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern, entsprechend § 31 a und b BGB nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

II.

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

III.

Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, entsprechend § 31 b, Absatz 2 BGB vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.

IV.

Für den Verein besteht keinerlei Haft- und Ersatzpflicht für ausgefallene oder verlegte Sportangebote.

§ 10 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Delegiertenversammlung (§ 12),
  2. der Vorstand (§ 11),
  3. der Hauptausschuss (§ 17),
  4. die Vereinsausschüsse (§ 18).

§ 11 Vorstand

I.

Der Vorstand besteht aus:

  • dem*r Vorsitzenden
  • dem*r stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Vorstandsmitglied für Finanzen
  • dem Vorstandsmitglied für Sport
  • dem Vorstandsmitglied für Öffentlichkeitsarbeit
  • dem Vorstandsmitglied für überfachliche Kinder- und Jugendarbeit
  • dem Vorstandsmitglied für Kinderschutz
  • dem Vorstandsmitglied für Gleichstellung, Inklusion und Diversität
  • dem Vorstandsmitglied für Personal

II.

Der Vorstand kann bis zu zwei Beisitzer*innen bei Bedarf für besondere Aufgaben vorschlagen. Diese müssen von der Delegiertenversammlung gewählt werden.

III.

Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus:

  • dem*r Vorsitzenden
  • dem*r stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Vorstandsmitglied für Finanzen

IV.

Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung, der Vereinsordnungen und der Beschlüsse der Delegiertenversammlung.

V.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die seines/ihres Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeiten der Sportgruppen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Delegiertenversammlung zu berichten.

VI.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten geschäftsführenden Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, sie können dazu auch Vollmachten erteilen.

VII.

Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein mindestens 6 Monate angehören. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

VIII.

Der Vorstand kann sich einer Geschäftsstelle bedienen und eine*n Geschäftsführer*in bestellen.

IX.

Der Vorstand kann eine Arbeitsgruppe Personal, für die Anbahnung, Einstellung, Änderung und Beendigung von abhängigen Beschäftigungsverhältnissen bestimmen. Die Arbeitsgruppe setzt sich aus bis zu drei Mitgliedern des Vereins, nämlich dem Vorstandsmitglied für Personal, wenn dieser Posten besetzt ist und den weiteren zu benennenden Mitgliedern zusammen. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes im Sinne des §11 Abs. III. der Satzung oder des Prüfungsausschusses sein. Der Arbeitsgruppe steht das Vorstandsmitglied für Personal vor, ist dieser Posten nicht besetzt, wählt sie eine*n Vorsteher*in. Die Arbeitsgruppe hat dem Vorstand bei anstehenden Personalentscheidungen und Differenzen zwischen dem Vorstand und Personal schriftliche unabhängige Empfehlungen zu geben. Sie hat das Recht, die Beteiligten getrennt voneinander anzuhören. Sie kann der Delegiertenversammlung einen Bericht über ihre Tätigkeit unter Wahrung des Persönlichkeitsschutzes der beteiligten Personen geben.

§ 12 Delegiertenversammlung

I.

Die Delegiertenversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

II.

Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus:

  1. den Mitgliedern des Vorstandes
  2. den Mitgliedern der Ausschüsse nach § 18
  3. den Fachwart*innen
  4. den Delegierten der Fachwart*innen
  5. den Jugenddelegierten
  6. den Ehrenmitgliedern

III.

Die ordentliche Delegiertenversammlung findet einmal jährlich innerhalb des ersten 1. Halbjahres statt. Der Termin wird durch den*die Vorsitzende*n in den Vereinsmitteilungen im Januar des Jahres bekanntgegeben. Die ordnungsgemäße Einberufung erfolgt durch den*die Vorsitzende*n in den Vereinsmitteilungen, mindestens vier Wochen vor dem Termin. Einladung, Delegiertenausweis und Tagungsunterlagen sollen den Delegierten mindestens eine Woche vor der Versammlung zugesandt werden.

IV.

Auf Beschluss des Vorstandes können außerordentliche Delegiertenversammlungen durchgeführt werden.

V.

Die Delegiertenversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz, anderen Medien und Telefon durchgeführt werden. Ob die Delegiertenversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz, anderen Medien und Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.

VI.

Eine außerordentliche Delegiertenversammlung muss einberufen werden, wenn 1/3 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. Die Delegiertenversammlung ist als Präsenzversammlung durchzuführen, soweit dies mit dem Verlangen beantragt wird.

VII.

Anträge zur Delegiertenversammlung müssen mindestens vier Wochen vorher dem Vorstand vorliegen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift in der Einladung zur Delegiertenversammlung wörtlich mitgeteilt werden.

§ 13 Zuständigkeit der ordentlichen Delegiertenversammlung

Die ordentliche Delegiertenversammlung ist zuständig für die

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und Hauptausschusses
  • Entgegennahme des Berichtes des Prüfungsausschusses
  • Entlastung und Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Ausschussmitglieder
  • Festsetzung von Beiträgen und Umlagen und deren Fälligkeit
  • Genehmigung des Haushaltsplans
  • Satzungsänderungen
  • Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Beschlussfassung über Anträge
  • Auflösung des Vereins.

§ 14 Ablauf und Beschlussfassung von Delegiertenversammlungen

I.

Die Delegiertenversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von seinem*r Stellvertreter*in geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Leitende*n mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

II.

Die Delegiertenversammlung ist, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen, beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gemäß § 12 Abs. 2 gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Versammlungsleitung den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt. Eine geheime Abstimmung findet nur auf Antrag statt; dazu genügt die Stimme eines/einer anwesenden Stimmberechtigten. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Delegierten beschlossen werden. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Delegiertenversammlung in Textform beim dem/der Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.

III.

Mitglieder können an der Delegiertenversammlung teilnehmen und sich zu den zur Wahl gestellten Anträgen äußern. Sie können sich zur Wahl stellen.

§ 15 Stimmrecht und Wählbarkeit

I.

Stimmrecht besitzen nur die Personen gemäß § 12 Abs. 2, sofern sie dem Verein mindestens die letzten sechs Monate ununterbrochen angehören und das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Delegierten, welche von der Jugendversammlung gewählt worden sind, sofern sie dem Verein mindestens die letzten sechs Monate ununterbrochen angehören und das 16. Lebensjahr, aber nicht das 19. Lebensjahr vollendet haben.

II.

Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein mindestens die letzten sechs Monate ununterbrochen angehören.

§ 16 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf der Mehrheit von 2/3 der Stimmen.

§ 17 Hauptausschuss

I.

Der Hauptausschuss besteht aus:

Den Fachwart*innen für:

  • Eltern- Kind-Turnen und Kleinkinderturnen
  • Kinder- und Jugendturnen,-tanzen und -sport
  • Trampolin
  • Volleyball
  • Badminton
  • sonstige Ballsportarten
  • Anfängerschwimmen
  • Schwimmen
  • Erwachsenen-/Gesundheits-/Rehasport
  • Kampfsport

II.

Die Fachwart*innen berufen in ihrem Fachbereich spätestens innerhalb von drei Monaten nach ihrer eigenen Wahl eine Fachbereichsversammlung und danach jeweils im 4. Quartal eines jeden Jahres, spätestens jedoch sechs Wochen vor der Delegiertenversammlung, ein.

III.

Die ordnungsgemäße Einberufung der Fachbereichsversammlung erfolgt durch die jeweiligen Fachwart*innen in den Vereinsmitteilungen, mindestens zwei Wochen vor dem Termin. Einladung und Tagungsunterlagen sollen den angemeldeten Teilnehmenden mindestens eine Woche vor der Versammlung zugesandt werden.

IV.

Diese wählt auf ihren Vorschlag hin je zwei volljährige Delegierte sowie zwei volljährige Ersatzdelegierte, die jeweils seit mindestens den letzten sechs Monaten Mitglied des Vereins sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Deren Amtszeit beträgt ein Jahr.

V.

Die Fachbereichsversammlung empfiehlt für die Delegiertenversammlung zur Wahl ihres Fachwart*innenpostens eine Person für dessen Besetzung.

VI.

Die Protokolle der Fachbereichsversammlung sind spätestens 2 Wochen nach der Fachbereichsversammlung durch die jeweiligen Fachwart*innen an den Vorstand weiterzuleiten.

VII.

Jedes Mitglied des Hauptausschusses ist berechtigt eine Arbeitsgruppe zu gründen und deren Mitglieder zu benennen. Die Berufung der Arbeitsgruppenmitglieder erfolgt durch den Vorstand.

VIII.

Über ihre Tätigkeit haben die Mitglieder des Hauptausschusses der Delegiertenversammlung zu berichten.

§ 18 Vereinsausschüsse

I. Ausschuss für Finanzen

Der Ausschuss für Finanzen besteht aus dem Vorstand nach §11. Die Leitung des Finanzausschusses hat das Vorstandsmitglied für Finanzen. Der Finanzausschuss regelt die Belange aller Kassen- und Wirtschaftsangelegenheiten des Vereins. Ferner bereitet er den Haushaltsplan vor. Die Beschlüsse des Finanzausschusses bedürfen der Vorlage und Genehmigung des Vorstandes und Hauptausschusses.

II. Ehrenausschuss

Der Ehrenausschuss besteht aus bis zu fünf Mitgliedern, die unter sich einen Obmann benennen. Er hat Streitigkeiten innerhalb des Vereins zu schlichten. Er kann von sich aus oder auf Weisung des Vorstandes in Tätigkeit treten, aber auch von den Mitgliedern angerufen werden. Ferner schlägt er dem Vorstand die Verleihung von Ehrungen für Mitglieder entsprechend der Ehrenordnung vor.

III. Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss setzt sich aus drei zu wählenden Mitgliedern des Vereins zusammen. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes oder eines anderen Ausschusses sein. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Prüfungsausschuss hat die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Er erstattet der Delegiertenversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandsmitglieds für Finanzen und der übrigen Vorstandsmitglieder.

IV.

Die Mitglieder der Ausschüsse werden von der Delegiertenversammlung gewählt.

§ 19 Jugendversammlung

I.

Die Jugendversammlung setzt sich aus allen Kindern und Jugendlichen des Vereins (12 Jahre bis 18 Jahre) zusammen. Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

II.

Die erste Versammlung muss im 4. Quartal eines jeden Jahres, spätestens jedoch sechs Wochen vor der Delegiertenversammlung, stattfinden. Die Versammlung beschließt Grundsätze der sportartenübergreifenden Kinder- und Jugendarbeit.

III.

Sie wählt zwei Jugenddelegierte sowie zwei Ersatzjugenddelegierte. Die Delegierten müssen das 16. Lebensjahr, aber nicht das 19. Lebensjahr vollendet haben und jeweils seit mindestens den letzten sechs Monaten Mitglied des Vereins sein. Ihre Amtszeit beträgt ein Jahr.

IV.

Die ordnungsgemäße Einberufung der Jugendversammlung erfolgt durch das Vorstandsmitglied für überfachliche Kinder- und Jugendarbeit in den Vereinsmitteilungen, mindestens zwei Wochen vor dem Termin. Einladung und Tagungsunterlagen sollen den angemeldeten Teilnehmenden mindestens eine Woche vor der Versammlung zugesandt werden.

V.

Die Jugendversammlung wird von dem Vorstandsmitglied für überfachliche Kinder- und Jugendarbeit geleitet. Ist dieses nicht anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Leitende*n mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

VI.

Die Jugendversammlung ist, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen, beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Versammlungsleitung den Ausschlag.

VII.

Die Protokolle der Jugendversammlung sind spätestens 2 Wochen nach der Jugendversammlung an den Vorstand weiterzuleiten.

§ 20 Aufwendungsersatz

Amtsträger*innen, Mitglieder und Mitarbeiter*innen des Vereins haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefonkosten. Die Erstattung setzt die vorherige Auftragserteilung durch den Vorstand voraus und erfolgt nur in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt ist.

§ 21 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung und eine Finanz- und Wirtschaftsordnung zu erstellen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

§ 22 Protokollierung von Beschlüssen

Über Beschlüsse der Delegiertenversammlung, des Vorstandes, der Jugendversammlung, der Fachbereichsversammlungen und der Ausschüsse ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils ein Protokoll anzufertigen, aus dem auch die protokollführende Person ersichtlich sein muss. Das Protokoll ist von der Versammlungsleitung zu genehmigen und an den Vorstand innerhalb von zwei Wochen weiterzuleiten.

§ 23 Auflösung des Vereins

I.

Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

II.

Anträge auf Auflösung des Vereins müssen von mindestens 2/3 der ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder schriftlich gestellt werden. Sie sind beim Vorsitzenden/bei der Vorsitzenden anzumelden. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 3/4 der anwesenden Delegierten in der einzuberufenden außerordentlichen Delegiertenversammlung.

III.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Berlin e.V., der es ausschließlich für die Förderung der Leibesübungen gemäß § 52 Ziffer 21 der Abgabenordnung zu verwenden hat.

§ 24 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 28.03.2025 beschlossen worden. Sie tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Geschäftsstelle

Vor dem Schlesischen Tor 1,
10997 Berlin

Internet

www.atv-berlin.de
www.kindergartenturnen.de

Tel.: 030/61 07 43 36
Fax: 030/61 07 43 37