Satzung
§ 1 Name, Sitz und Rechtsfähigkeit
I. Der unter dem Namen „Allgemeiner Turn-Verein zu Berlin 1861 e.V. (ATV 1861) am 22. Juni 1947 im Sitz in Berlin gegründete Verein ist von den Mitgliedern der ehemaligen Vereine
Jahn Verein 1859 e.V.
Vereinigter Akademischer und Askanischer Turnverein 1860 e.V.
Turnverein Gutsmuths 1861 e.V.
Turnverein Nord West 1903 e.V.
gebildet worden. Er wurde in das Vereinsregister eingetragen und besitzt damit Rechtsfähigkeit (eingetragener Verein).
II. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Turnerbundes e.V. (DTB) und weiterer Sportverbände. Der Verein erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
III. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
I. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports.
Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a. die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in den Sportarten Turnen, Schwimmen, Volleyball, Badminton, Tischtennis, Kegeln, Gymnastik, Kung Fu, Trampolinturnen und Tanzen.
b. die Förderung des Kinder-, Jugend-, Erwachsenen-, Breiten-, Wettkampfs-, Gesundheits- und Seniorensports.
c. die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilzunehmen;
d. die Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes;
e. die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
f. die Teilnahme an sportspezifischen und übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;
g. die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen;
h. Aus- und Weiterbildung sowie den Einsatz von Übungsleiter*innen, Trainer*innen und Helfer*innen;
i. die Beteiligungen an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften;
j. Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens;
k. die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden oder durch ihn gepachteten Immobilien, Geräte und sonstiger durch den Verein genutzten Gegenstände
II. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports
III. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
IV. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke eingesetzt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Beim Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten die Mitglieder nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Aufgaben des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
V. Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität.
VI. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Insbesondere ist jede Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung, geschlechtlicher Identität oder körperlicher Geschlechtsmerkmale untersagt.
VII. Er stellt sich zur Aufgabe, Maßnahmen zum Schutz der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen vor jeder Art von Gewalt zu initiieren.
§ 3 Gliederung
Die im Verein vertretenen Sportgruppen werden durch die zuständigen Fachwarte über das Vorstandsmitglied für Sport im Vorstand vertreten, sie regeln ihre sportlichen Angelegenheiten selbst, soweit das Gesamtinteresse des Vereines nicht betroffen ist. Die finanziellen Angelegenheiten regelt der Vorstand.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus den
- ordentlichen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres
- ordentlichen Mitgliedern vor Vollendung des 18. Lebensjahres
- fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern.-
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
I. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Den Aufnahmeantrag nehmen die Geschäftsstelle, der Vorstand oder die Fachwarte/Fachwartinnen entgegen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Genehmigung der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
II. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
III. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft und Maßregelungen
I. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
II. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist für unter 18jährige unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende, für Erwachsene und Eltern-Kind-Mitgliedschaften unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
III. Gegen Mitglieder - ausgenommen Ehrenmitglieder - können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse
b) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
c) wegen unehrenhafter Handlungen
d) wegen schwerwiegender Verstöße gegen das Verbot von Gewalt entsprechend § 2. VI.
IV. Maßregelungen sind:
a) Verweis
b) befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins
c) Ausschluss aus dem Verein
IV. In den Fällen des Absatz III. ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern und zur Anrufung des Ehrenausschusses. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen schriftlich per Einschreiben zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Der schriftlich begründete Vorstandsbeschluss über die Maßregelung ist dem Betroffenen durch Einschreiben zu zustellen. Sofern der Ehrenausschuss eingeschaltet wurde, hat dieser einen eigenen Beschluss zu treffen und per Einschreiben zu zustellen. Endgültig entscheidet die Mitgliederversammlung, wenn Vorstand und Ehrenausschuss in ihren Beschlüssen nicht übereinstimmen. Bis zur Klärung ruht die Mitgliedschaft. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidungen bleibt unberührt.
V. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einen Halbjahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand frühestens zwei Wochen nach Absendung der zweiten Mahnung, die die Androhung des Vereinsausschlusses beinhalten muss, beschlossen werden.
VI. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
§7 Rechte und Pflichten
I. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
II. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
§ 8 Beiträge
Zur Deckung der Vereinsausgaben wird von jedem Mitglied ein Beitrag erhoben. Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die gesetzlichen Vertreter haften für minderjährige Mitglieder.
Bei erheblichen Beitragsrückständen und zweimaliger Mahnung wird der Vorstand die rechtlichen Schritte einleiten.
Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie beschließt auch über Sonderbeiträge. Beitragsbefreiungen werden nach Prüfung des schriftlichen Antrages durch den Vorstand entschieden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
Der Vorstand wird ermächtigt, Beiträge auf begründeten Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.
§ 9 Haftung
I. Ehrenamtlich Tätige, Organ- oder Amtsträger*innen sowie Mitglieder des Vereins, deren Vergütung die Ehrenamtspauschale entsprechend § 3 Nr. 26a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern, entsprechend § 31 a und b BGB nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
II. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
III. Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, entsprechend § 31 b, Absatz 2 BGB vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.
IV. Für den Verein besteht keinerlei Haft- und Ersatzpflicht für ausgefallene oder verlegte Sportangebote.
§ 10 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung (§ 12),
2. der Vorstand (§ 11),
3. der Hauptausschuss ( § 17),
4. die Vereinsausschüsse (§ 18).
§ 11 Vorstand
I. Der Vorstand besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Vorstandsmitglied für Finanzen
- dem Vorstandsmitglied für Sport
- dem Vorstandsmitglied für Öffentlichkeitsarbeit
- dem Vorstandsmitglied für überfachliche Jugendarbeit
- dem Vorstandsmitglied für Kinderschutz
- dem Vorstandsmitglied für Gleichstellung, Inklusion und Diversität
- dem Vorstandsmitglied für Personal
Der Vorstand kann bis zu zwei Beisitzer*innen bei Bedarf für besondere Aufgaben vorschlagen. Diese müssen von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
II. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die seines/ihres Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeiten der Sportgruppen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
III. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
der/die Vorsitzende
der/die stellvertretende Vorsitzende
das Vorstandsmitglied für Finanzen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Bei Zahlungen an den Verein gilt die Unterschrift des Vorstandsmitglieds für Finanzen als Quittung.
IV. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein mindestens 6 Monate angehören. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
V. Der Vorstand kann sich einer Geschäftsstelle bedienen und einen/eine Geschäftsführer/in bestellen.
VI. Der Vorstand kann eine Arbeitsgruppe Personal, für die Anbahnung, Einstellung, Änderung und Beendigung von abhängigen Beschäftigungsverhältnissen bestimmen. Die Arbeitsgruppe setzt sich aus bis zu drei Mitgliedern des Vereins, nämlich dem Vorstandsmitglied für Personal, wenn dieser Posten besetzt ist und den weiteren zu benennenden Mitgliedern zusammen. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes im Sinne des §11 Abs. III. der Satzung oder des Prüfungsausschusses sein. Der Arbeitsgruppe steht das Vorstandsmitglied für Personal vor, ist dieser Posten nicht besetzt, wählt sie eine*n Vorsteher*in. Die Arbeitsgruppe hat dem Vorstand bei anstehenden Personalentscheidungen und Differenzen zwischen dem Vorstand und Personal schriftliche unabhängige Empfehlungen zu geben. Sie hat das Recht, die Beteiligten getrennt voneinander anzuhören. Sie kann der Mitgliederversammlung einen Bericht über ihre Tätigkeit unter Wahrung des Persönlichkeitsschutzes der beteiligten Personen geben.
§ 12 Mitgliederversammlung
I. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
II. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich innerhalb des I. Quartals statt. Die ordnungsgemäße Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende in den Vereinsmitteilungen, mindestens sechs Wochen vor dem Termin.
III. Auf Beschluss des Vorstandes können außerordentliche Mitgliederversammlungen durchgeführt werden.
IV. Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz, anderen Medien und Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz, anderen Medien und Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.
V. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 1/3 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. Die Mitgliederversammlung ist als Präsenzversammlung durchzuführen, soweit dies mit dem Verlangen beantragt wird.
VI. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens sechs Wochen vorher vorliegen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift in der Einladung zur Mitgliederversammlung wörtlich mitgeteilt werden
§ 13 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für die
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und Hauptausschusses
- Entgegennahme des Berichtes des Prüfungsausschusses
- Entlastung und Wahl des Vorstandes
- Wahl der Ausschussmitglieder
- Festsetzung von Beiträgen und Umlagen und deren Fälligkeit
- Genehmigung des Haushaltsplans
- Satzungsänderungen
- Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über Anträge
- Auflösung des Vereins.
§ 14 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
I. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
II. Die Mitgliederversammlung ist, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen, beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Versammlungsleitung den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt. Eine geheime Abstimmung findet nur auf Antrag statt; dazu genügt die Stimme eines/einer anwesenden Stimmberechtigten. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim dem/der Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.
§ 15 Stimmrecht und Wählbarkeit
I. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, sofern sie dem Verein mindestens sechs Kalendermonate ununterbrochen angehören und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
II. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein mindestens sechs Kalendermonate ununterbrochen angehören.
§ 16 Ernennung von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
§ 17 Hauptausschuss
I. Der Hauptausschuss besteht aus:
Den Fachwart*innen für:
- Eltern- Kindturnen und Kleinkinderturnen
- Kinder- und Jugendturnen ,-tanzen und -sport
- Trampolin
- Volleyball
- Badminton
- sonstige Ballsportarten
- Anfängerschwimmen
- Schwimmen
- Erwachsenen-/Gesundheits-/Rehasport
- Kampfsport
II. Jedes Mitglied des Hauptausschusses ist berechtigt eine Arbeitsgruppe zu gründen und deren Mitglieder zu benennen. Die Berufung der Arbeitsgruppenmitglieder erfolgt durch den Vorstand. Über ihre Tätigkeit haben die Mitglieder des Hauptausschusses der Mitgliederversammlung zu berichten.
III. Über ihre Tätigkeit haben die Mitglieder des Hauptausschusses der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 18 Vereinsausschüsse
I. Ausschuss für Finanzen:
Der Ausschuss für Finanzen besteht aus dem Vorstand nach §11. Die Leitung des Finanzausschusses hat das Vorstandsmitglied für Finanzen. Der Finanzausschuss regelt die Belange aller Kassen- und Wirtschaftsangelegenheiten des Vereins. Ferner bereitet er den Haushaltsplan vor. Die Beschlüsse des Finanzausschusses bedürfen der Vorlage und Genehmigung des Vorstandes und Hauptausschusses.
II. Ehrenausschuss
Der Ehrenausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, die unter sich einen Obmann benennen. Er hat Streitigkeiten innerhalb des Vereins zu schlichten. Er kann von sich aus oder auf Weisung des Vorstandes in Tätigkeit treten, aber auch von den Mitgliedern angerufen werden. Ferner schlägt er dem Vorstand die Verleihung von Ehrungen für Mitglieder entsprechend der Ehrungsordnung vor.
III. Prüfungsausschuss
Der Prüfungsausschuss setzt sich aus drei zu wählenden Mitgliedern des Vereins zusammen. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes oder eines anderen Ausschusses sein. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Prüfungsausschuss hat die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens zweimal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Er erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandsmitglieds für Finanzen und der übrigen Vorstandsmitglieder.
VI. Die Mitglieder der Ausschüsse werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 19 Aufwendungsersatz
Amtsträger*innen, Mitglieder und Mitarbeiter*innen des Vereins haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefonkosten. Die Erstattung setzt die vorherige Auftragserteilung durch den Vorstand voraus und erfolgt nur in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt ist.
§ 20 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung und eine Finanz- und Wirtschaftsordnung zu erstellen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.
§ 21 Protokollierung von Beschlüssen
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes oder der Ausschüsse ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleitung zu unterschreiben.
§ 22 Auflösung des Vereins
I. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
II. Anträge auf Auflösung des Vereins müssen von mindestens 2/3 der ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder schriftlich gestellt werden. Sie sind beim Vorsitzenden/bei der Vorsitzenden anzumelden. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder in der einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung.
III. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Berlin e.V., der es ausschließlich für die Förderung der Leibesübungen gemäß § 52 Ziffer 21 der Abgabenordnung zu verwenden hat.
§ 23 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 26.11.2021 beschlossen worden. Sie tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.